Mit Beschluss der Videokonferenzschaltung des Bundes und der Länder


ist der Sport in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Durch die Landesregierung RLP wurde die Corona-Verordnung entsprechend angepasst und damit der Weg frei gemacht, auf Außenanlagen sich wieder sportlich zu betätigen.
Aber kaum sind 10 Tage vorbei, haben sich etliche Änderungen ergeben. Hier mal ein schneller Abriss:

05.03.: Sport wieder möglich, unter Einhaltung eines Hygienekonzeptes
08:03.: Streichen des eigenen Hygienekonzeptes, Übernahme des Hygienekonzeptes von der Landesregierung
10.03.: Anpassung des Hygienekonzeptes / Absprachen mit der SpVgg
13.03.: Veröffentlichung der Allgemeinverfügung der KV Ahrweiler
14.03.: Finale Ausarbeitung des Hygienekonzeptes für den Strauben / Weitergabe an die SpVgg
15.03.: Anfrage an die OG Burgbrohl zur Freigabe des Fußballfeldes auf dem Strauben, damit der Strauben im ganze genutzt werden kann. - Antwort bleibt noch aus


Und kaum wurde die Anfrage verschickt, kommen die neuen Zahlen rein: 7 Tage Inzidenz im Landkreis AW liegt heute bei 98!
So bemüht wir sind, den Sport aufrecht zu erhalten, so schnell kann er auch wieder geschlossen werden.
Damit das nicht passiert, können wir nur hoffen, dass der Wert nicht über 100 steigt.

Bis dahin ist hier unser Hygienekonzept:


Hygienekonzept für den Sport auf Außenanlagen beim Turn und Sportverein Niederoberweiler e.V.

Das folgende Hygienekonzept ergibt sich aus dem Bestimmungen der Siebzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (17. CoBeLVO) Vom 5. März 2021 und dem daraus resultierenden Hygienekonzept, welches durch die Landesregierung veröffentlicht wurde. Das Hygienekonzept wurde auf die Sportstätte "Auf dem Strauben" angepasst.
Dieses Hygienekonzept entfaltet vollumfänglich seine Wirksamkeit auf allen vertraglich genutzten Flächen des Turn und Sportverein Niederoberweiler e.V., sofern . Bei anderen sportlich genutzten Flächen gelten die Bestimmungen des jeweiligen Betreibers.

Bei der Ausübung von Sport auf der Sportstätte "Auf dem Strauben" sind die folgenden Hygienemaßnahmen zu beachten:
  1. Die Sportausübung im Amateur- und Freizeitsport ist im Trainingsbetrieb wie folgt zulässig:
    1. kontaktfreies Training einzeln oder unter Wahrung der Kontaktbeschränkung nach § 2 Abs. 1,
    2. kontaktfreies Training in kleinen Gruppen bis maximal zehn Personen und einer Trainerin oder einem Trainer unter Einhaltung des Abstandsgebots nach § 1 Abs. 2 Satz 1 (die räumliche Trennung von zwei Teilgruppen auf einem Sportplatz ist erlaubt, eine Durchmischung der Gruppen ist verboten) oder
    3. Training in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer.
    4. Mischgruppen sind entsprechend zu trennen, sodass eine der Gruppen a-c entsprechende Regelung eingehalten werden. Zwischen den Gruppen ist eine deutliche Trennung vorzunehmen.

    Bei den vorgenannten Gruppen (b. und c.) gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Die Erreichbarkeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer) sowie die Erfassung von Datum und Zeit der Anwesenheit ist sicherzustellen. Sie unterbleibt bei Abteilungen des TuS Niederoberweiler e.V. und deren Mitgliedern. Eine Erfassung erfolgt digital in der Verwaltungssoftware (https://intern.tus-now.de/?site=training). Bei anderen trainierenden Vereinen ist deren Regelung hinsichtlich der Kontakterfassung zu nutzen. Ein Verantwortlicher ist dem TuS Niederoberweiler e.V. vorher zu benennen. Gäste, welche am Training teilnehmen, haben die Kontakterfassung zu nutzen.

  2. Organisation des Betriebs
    1. Die Sportstätte ist für Amateur- und Freizeitsport und nach vorheriger Anmeldung durch die Geschäftsführung geöffnet. Die Anmeldung ist im Belegungsplan (https://intern.tus-now.de/?site=belegungsplan -> Strauben) zu dokumentieren. Es darf nur in den durch die Geschäftsführung ausgewiesenen Plätzen trainiert werden. Anderweitige Tätigkeiten bleiben hiervon unberührt. Mitglieder des TuS Niederoberweiler e.V. und deren Abteilungen melden sich über das Eventmanagement (https://intern.tus-now.de/?site=myevent_register) im Vorfeld für das Training an. Hierdurch wird eine Personenbegrenzung und Einteilung im Sinne Punkt 1 b und c möglich.
    2. Der Aufenthalt auf der Sportanlage ist nur für den Zeitraum der Sportausübung zulässig.
    3. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger und nach Freigabe der Abteilungsleitung. Eine Erfassung aller Zuschauer erfolgt ausschließlich digital in der Kontakterfassung des TuS Niederoberweiler e.V. (https://covid.tus-now.de/). Zuschauer haben sich im Zuschauerbereich aufzuhalten. Bei mehreren Zuschauern gilt in dem Bereich das Abstandsgebot nach §1 Abs. 2 und die Maskenpflicht nach §1 Abs. 3.
    4. Personen mit erkennbaren Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zugang zu verwehren.
    5. Alle Personen müssen sich bei Betreten der Anlage die Hände desinfizieren oder waschen. Geeignete Waschgelegenheiten bzw. Desinfektionsspender sind durch den Betreiber vorzuhalten.

  3. Einrichtungsbezogene Maßnahmen:
    1. Gemeinschaftsräume bleiben geschlossen. Alle Teilnehmer erscheinen nach Möglichkeit bereits umgezogen; die Einzelnutzung von Toilettenräumen ist gestattet. Möglichkeiten zum Händewaschen (mit entsprechendem Abstand zueinander) müssen ausgerüstet sein mit Flüssigseife und zum Abtrocknen mit Einmalhandtüchern. Bei Bedarf werden anderen Vereinen Lagermöglichkeiten zur Verfügung gestellt.
    2. Trainingsgeräte sind nach der Benutzung mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen oder mit einem mindestens begrenzt viruziden Mittel zu desinfizieren.
    3. Die geltenden Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allgemeinen Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) sind durch geeignete Hinweisschilder kenntlich zu machen.
    4. Beim Betreten und Verlassen des Geländes wird bei Begegnungsverkehr am rechten Rand entlang gegangen, sodass beim Vorbeigehen der Abstand gewahrt wird. Das Abstandsgebot gilt auch beim Betreten und Verlassen einer Gruppe.

  4. Generell gilt:
    1. Für die Einhaltung der Regelungen ist die für das Training verantwortliche Person. Jede trainierende Gruppe stellt einen eigenen Verantwortlichen. Die nicht zur Einhaltung dieser Regeln bereit sind, denen ist im Rahmen des Hausrechts durch den TuS-Niederoberweiler e.V. der Zutritt oder Aufenthalt zu verwehren. Das Hausrecht wird in Abwesenheit einer Verantwortlichen des TuS-NOW an einen anderen Verantwortlichen vor Ort übertragen.
    2. Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen zulassen oder andere Hygieneanforderungen erlassen, sofern eine Vorgabe nach CoBeLVO nicht zwingend ist, das Schutzniveau vergleichbar ist und der Zweck der CoBeLVO eingehalten wird.
    3. Die speziellen Regelungen und Auflagen für den Spitzen- und Profisport sind der CoBeLVO sowie der Corona-Durchführungsverordnung Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung zu entnehmen.
    4. Für die Sportausübung wurden sportartspezifische Festlegungen seitens des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) und seiner Spitzenverbände auf Basis der Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz definiert, die entsprechend zu beachten sind, soweit diese einschränkendere Regelungen beinhalten.
    5. Es gelten die die einschränkende Maßnahmen der Allgemeinverfügung der KV Ahrweiler vom 13.03.2021, befristet bis zum 28.03.2021

Aus der 17. CoBeLVO

Abstandsgebots nach § 1 Abs. 2 Satz 1 ff
Bei Begegnungen mit anderen Personen im öffentlichen Raum ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist (Abstandsgebot). Satz 1 gilt auch, wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird. Satz 1 gilt nicht für Kontakte, bei denen Personen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, beispielsweise bei Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs sowie bei ehrenamtlichem Engagement zur Versorgung der
Bevölkerung.

Kontaktbeschränkung nach §2 Abs. 1
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur gestattet
  1. alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands oder
  2. zusätzlich mit Personen eines weiteren Hausstands, höchstens jedoch mit insgesamt
fünf Personen, wobei Kinder beider Hausstände bis einschließlich 14 Jahre bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht bleiben. Als ein Hausstand zählen auch die und der nicht im gleichen Hausstand lebende Ehegattin und Ehegatte, Lebenspartnerin und Lebenspartner oder Lebensgefährtin und Lebensgefährte. Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein Umgangsrecht weiterhin auszuüben. § 1 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Soweit es zwingende persönliche Gründe erfordern, insbesondere wenn eine angemessene Betreuung für Minderjährige oder pflegebedürftige Personen unter Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten nicht umsetzbar ist, ist auch die Anwesenheit mehrerer minderjähriger Personen eines weiteren
Hausstands gestattet.

Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 ff
Der Betreiber einer Einrichtung oder Veranlasser einer Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft hat die Kontaktnachverfolgbarkeit sicherzustellen, sofern dies in dieser Verordnung bestimmt wird; werden gegenüber der oder dem zur Datenerhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben, müssen diese wahrheitsgemäß sein und eine Kontaktnachverfolgung ermöglichen (Kontakterfassung). [...] die eine Erreichbarkeit der Person sicherstellen (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer), sowie Datum und Zeit der Anwesenheit der Person zu erheben. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat zu prüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten vollständig sind und ob diese offenkundig falsche Angaben enthalten (Plausibilitätsprüfung). Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern oder offenkundig falsche oder unvollständige Angaben machen, sind von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder von der Teilnahme an der Ansammlung oder Zusammenkunft durch den Betreiber der Einrichtung oder Veranlasser der Ansammlung oder
sonstigen Zusammenkunft auszuschließen. [...]

Eine Kontakterfassung ist auch in Papierform anzubieten. Aus Verwaltungsgründen wird allerdings darauf verzichtet. Daraus ergibt sich keine digitale Erfassung, keine Zuschauer.

DOSB Regeln und deren Leitplanken mit den von den Spitzenverbänden:
https://cdn.dosb.de/user_upload/www.dosb.de/Corona/20200706_Die_neu_e_n_Leitplanken.pdf
https://www.dosb.de/medienservice/coronavirus/sportartspezifische-uebergangsregeln

Aus der Allgemeinverfügung der KV Ahrweiler vom 13.03.2021

Abweichend von § 10 Abs. 1 der 17 CoBeLVO ist die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur im Freien und nur mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig. Im Übrigen gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 während der gesamten sportlichen Betätigung. Training im Amateur- und Freizeitsport ist in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer im Außenbereich und auf öffentlichen und privaten Außensportanlagen zulässig. Hierbei gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 während des gesamten Trainings.


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